Das vorliegende Messgerät ist nach dem aktuellen Eichrecht (Eichgesetz - MessEG und Eichverordnung - MessEV) nicht für den eichpflichtigen Verkehr und damit nicht für amtliche Messungen zugelassen. Nach dem aktuellen Eichrecht ist für die Verwendung im eichpflichtigen Verkehr eine Konformitätsbewertung durch den Hersteller im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahren mit einer Konformitätsbewertungsstelle (KBS) erforderlich. Die Konformitätsbewertung muss vor dem Verkauf des Messgerätes erfolgen.